OLG München - Beschluß vom 05.11.1991
11 W 2746/91
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1992, 167

OLG München - Beschluß vom 05.11.1991 (11 W 2746/91) - DRsp Nr. 1998/14316

OLG München, Beschluß vom 05.11.1991 - Aktenzeichen 11 W 2746/91

DRsp Nr. 1998/14316

1. Die Erörterungsgebühr entsteht nur nach einem verbalen Gedankenaustausch entweder zwischen dem Gericht und mindestens einem Anwalt oder zwischen den Anwälten selbst. 2. An einer "Erörterung" fehlt es, wenn eine Partei, ohne in einen Meinungsaustausch darüber eingetreten zu sein, aufgrund des richterlichen Hinweises ihr ursprüngliches Vorhaben auf und sich der Rechtsauffassung des Gerichts nach eigener Prüfung anschließt.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen
JurBüro 1992, 167