OLG München - Beschluß vom 05.08.1988
25 W 2129/88
Normen:
ZPO §§ 93, 895 Satz 1;
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 955/88

OLG München - Beschluß vom 05.08.1988 (25 W 2129/88) - DRsp Nr. 1998/15449

OLG München, Beschluß vom 05.08.1988 - Aktenzeichen 25 W 2129/88

DRsp Nr. 1998/15449

Gilt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung nach § 895 Satz 1 ZPO als bewilligt, weil der Schuldner durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil zur Erklärung der Auflassung verurteilt ist, dann besteht grundsätzlich kein Anlaß für eine auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung gerichtete Verfügungsklage.

Normenkette:

ZPO §§ 93, 895 Satz 1;

Gründe:

Die Beschwerde richtet sich gegen den Kostenausspruch eines Anerkenntnisurteils im einstweiligen Verfügungsverfahren.

I. Im Vorprozeß gleichen Rubrums war die Beklagte durch am 23.12.1987 verkündetes Endurteil (4 0 2398/87 - LG München II) u.a. zur Abgabe der Auflassungserklärung und der Eintragungsbewilligung für eine bestimmte Grundstücks-Teilfläche in ..... verurteilt worden. Dieses Urteil war gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Urteilszustellung erfolgte am 12. und 15.2.1988.

Unter Berufung auf dieses Urteil beantragte der Kläger am 12.2.1988 den Erlaß einer einstweiligen Verfügung über die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück in ..... Die einstweilige Verfügung wurde vom Landgericht München II am 15.2.1988 antragsgemäß erlassen.