LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 3192/90
OLG München - Beschluß vom 05.07.1991 (11 W 1650/91) - DRsp Nr. 1998/14361
OLG München, Beschluß vom 05.07.1991 - Aktenzeichen 11 W 1650/91
DRsp Nr. 1998/14361
»Wird nach einem Teileinspruch gegen ein Versäumnisurteil erstmals streitig verhandelt, so fällt neben der 10/10 Verhandlungsgebühr aus dem Teilstreitwert die 5/10 Verhandlungsgebühr für die unstreitige Säumnisverhandlung aus dem vollen Streitwert an.«