LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 6389/89
OLG München - Beschluß vom 04.10.1991 (11 W 2075/91) - DRsp Nr. 1998/14337
OLG München, Beschluß vom 04.10.1991 - Aktenzeichen 11 W 2075/91
DRsp Nr. 1998/14337
»Die Reisekosten des auswärtigen, aber beim Prozeßgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten - des sog Simultananwalts - sind bis zur Höhe der fiktiven Kosten ersparter Informationsreisen der Partei erstattbar. Im Berufungsverfahren ist die Kostenerstattung unter diesem Gesichtspunkt wesentlich eingeschränkt.«