OLG München - Beschluß vom 04.10.1983 (2 Ws 1142/83 K) - DRsp Nr. 1996/4403
OLG München, Beschluß vom 04.10.1983 - Aktenzeichen 2 Ws 1142/83 K
DRsp Nr. 1996/4403
»Das Gericht kann von der Auslagenerstattung auch dann absehen, wenn der Angeschuldigte die Fortführung eines Verfahrens dadurch veranlaßt hat, daß er wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat.«