OLG München - Beschluß vom 03.06.1996 (1 AR 96/96) - DRsp Nr. 1997/9333
OLG München, Beschluß vom 03.06.1996 - Aktenzeichen 1 AR 96/96
DRsp Nr. 1997/9333
Der Arbeitsaufwand des Pflichtverteidigers während der Zeit vor der gerichtlichen Bestellung, in der er als Wahlverteidiger tätig war, muß im Rahmen einer Entscheidung nach § 99BRAGO außer Betracht bleiben.