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1991
Sonstige
OLG
OLG München
OLG München - Beschluß vom 02.12.1991
11 W 2814/91
Normen:
BRAGO
§
15
Abs.
1
Satz 2, §
52
Abs.
1
;
Fundstellen:
JurBüro 1992, 167
OLGR-München 1992, 32
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen
8 O 4805/88
OLG München - Beschluß vom 02.12.1991 (11 W 2814/91) - DRsp Nr. 1998/14294
OLG München,
Beschluß
vom 02.12.1991
- Aktenzeichen 11 W 2814/91
DRsp Nr. 1998/14294
Wird eine Sache an ein bereits früher befaßtes Gericht zurückverwiesen, fällt die Verkehrsgebühr nicht erneut an.
Normenkette:
BRAGO
§
15
Abs.
1
Satz 2, §
52
Abs.
1
;
Vorinstanz: LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen
8 O 4805/88
Fundstellen
JurBüro 1992, 167
OLGR-München 1992, 32
© copyright - Deubner Verlag, Köln
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