OLG München - Beschluß vom 02.08.1988 (16 WF 1028/88) - DRsp Nr. 1998/15450
OLG München, Beschluß vom 02.08.1988 - Aktenzeichen 16 WF 1028/88
DRsp Nr. 1998/15450
Hat der Unterhaltsverpflichtete in der Vergangenheit ohne jede Verzögerung Unterhalt gezahlt und besteht kein konkreter Anlaß zu der Annahme, er werde sein Verhalten in Zukunft ändern, so gibt er auch dann keinen Anlaß zur Klageerhebung, wenn er der Aufforderung zur Errichtung eines vollstreckbaren Titels nach §§ 49, 50 JWG nicht nachkommt.