LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 6 HKO 5942/94
OLG München - Beschluß vom 02.07.1996 (11 W 1690/96) - DRsp Nr. 1998/15638
OLG München, Beschluß vom 02.07.1996 - Aktenzeichen 11 W 1690/96
DRsp Nr. 1998/15638
»1. Wird die Berufung erst in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und wird in der mündlichen Verhandlung ein Antrag gemäß § 515 Abs. 3ZPO gestellt, so ist die dann anfallende Verhandlungsgebühr erstattungsfähig.2. Das gilt auch dann, wenn die Berufungsrücknahme am Abend vor der mündlichen Verhandlung dem Berufungsbeklagten angekündigt worden ist.«