OLG München - Beschluß vom 02.05.1996 (11 W 1116/96) - DRsp Nr. 1998/15677
OLG München, Beschluß vom 02.05.1996 - Aktenzeichen 11 W 1116/96
DRsp Nr. 1998/15677
»Ergeht ein Versäumnisurteil nach ausdrücklich nicht gestelltem Antrag des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, so entsteht für diesen nicht die halbe Verhandlungsgebühr des § 33 Abs. 1BRAGO.«