LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 7 HKO 12606/93
OLG München - Beschluß vom 01.12.1993 (29 W 2398/93) - DRsp Nr. 1998/14929
OLG München, Beschluß vom 01.12.1993 - Aktenzeichen 29 W 2398/93
DRsp Nr. 1998/14929
In einer Wettbewerbssache hat der Verletzter, der den geltend gemachten Unterlassungsanspruch sofort anerkennt, jedenfalls dann keinen Anlaß zur Klageerhebung (§ 93ZPO) gegeben, wenn die ihm zur Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzte Frist zu kurz war.