OLG München - Beschluß vom 01.09.1987
5 W 2184/87
Normen:
GKG § 12 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1988, 190
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 24701/85

OLG München - Beschluß vom 01.09.1987 (5 W 2184/87) - DRsp Nr. 1998/15476

OLG München, Beschluß vom 01.09.1987 - Aktenzeichen 5 W 2184/87

DRsp Nr. 1998/15476

1. Der Gebührenstreitwert einer negativen Feststellungsklage des Dienstherren gegen den Dienstverpflichteten, welche die Wirksamkeit einer vom Dienstherren ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung zum Gegenstand hat, ist gemäß § 12 Abs. 1 GKG i.V. mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. 2. Das zu schätzende wirtschaftliche Interesse des Dienstherren richtet sich nach dem vollen Wert des Gegenanspruches des Dienstverpflichteten auf Zahlung der vereinbarten Bruttovergütung bis zu dem Zeitpunkt, an welchem der Dienstvertrag durch eine ordentliche Kündigung hätte beendet werden können. Ein Abschlag von 20% von dem Wert des Gegenanspruchs findet nicht statt.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.