OLG München vom 25.07.1985
11 W 1967/85
Normen:
BRAGO § 31 Abs.1 Nr.3;
Fundstellen:
DRsp IV(477)217e
MDR 1985, 1037
Rpfleger 1985, 457

OLG München - 25.07.1985 (11 W 1967/85) - DRsp Nr. 1992/9908

OLG München, vom 25.07.1985 - Aktenzeichen 11 W 1967/85

DRsp Nr. 1992/9908

Beweisgebühr für die »anwaltliche Versicherung« der Richtigkeit eines nur im persönlichen Wissen des Prozeßbevollmächtigten stehenden Sachverhalts zur Glaubhaftmachung im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs.1 Nr.3;

»... In den Verfahren auf Erlaß einer einstw. Verfügung sind die Tatsachen, die den Verfügungsgrund und -anspruch ergeben, lediglich glaubhaft zu machen (§§ 936, 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Eine Glaubhaftmachung kann durch die Vernehmung von in der Sitzung gestellten Personen oder durch Bekundungen dieser Personen mit eidesstattlichen Versicherungen zu gerichtlichem Protokoll geschehen. Das Gericht ist nicht an die für das Beweisaufnahmeverfahren sonst geltenden Formvorschriften gebunden .... Schon die Anhörung der Partei selbst sowie die uneidliche Anhörung von Zeugen kann nach heute überwiegender Meinung im Eilverfahren die Beweisgebühr auslösen. Das Gericht kann das Wissen jeder Auskunftsperson ohne Rücksicht auf die Form der Bekundung würdigen (.. KG AnwBl 1984, 102; OLG Köln FamRZ 1983, 711; OLG Frankfurt AnwBl 1962, 148).