»... In den Verfahren auf Erlaß einer einstw. Verfügung sind die Tatsachen, die den Verfügungsgrund und -anspruch ergeben, lediglich glaubhaft zu machen (§§ 936, 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Eine Glaubhaftmachung kann durch die Vernehmung von in der Sitzung gestellten Personen oder durch Bekundungen dieser Personen mit eidesstattlichen Versicherungen zu gerichtlichem Protokoll geschehen. Das Gericht ist nicht an die für das Beweisaufnahmeverfahren sonst geltenden Formvorschriften gebunden .... Schon die Anhörung der Partei selbst sowie die uneidliche Anhörung von Zeugen kann nach heute überwiegender Meinung im Eilverfahren die Beweisgebühr auslösen. Das Gericht kann das Wissen jeder Auskunftsperson ohne Rücksicht auf die Form der Bekundung würdigen (.. KG AnwBl 1984, 102; OLG Köln FamRZ 1983, 711; OLG Frankfurt AnwBl 1962, 148).
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