»Es ist anerkannte Rechtspr., daß der Anspruch des im Wege der PKH beigeordneten RA gegen die Staatskasse ebenso wie der Anspruch des Wahlanwalts nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 , §§ 198, 201 BGB in zwei Jahren verjährt. Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs bestimmt sich nach §
Anmerkung von RA Dr. Chemnitz, Pinneberg, aaO. S. 597: Der Anspruch verjähre nicht in zwei sondern als öffentlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch in 30 Jahren. Zum Verjährungsbeginn sei hingegen dem OLG zuzustimmen.
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