OLG München vom 24.04.1984
11 WF 799/85
Normen:
BGB § 196 Abs.1 Nr.15, § 201 ; BRAGO § 16 ;
Fundstellen:
AnwBl 1985, 596
DRsp I(112)131c-d

OLG München - 24.04.1984 (11 WF 799/85) - DRsp Nr. 1992/9935

OLG München, vom 24.04.1984 - Aktenzeichen 11 WF 799/85

DRsp Nr. 1992/9935

Zweijährige Verjährungsfrist (Abs. 1 Nr. 15) für Entschädigungsansprüche des im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Anwalts (d) beginnend mit Fälligkeit gemäß § 16 BRAGebO.

Normenkette:

BGB § 196 Abs.1 Nr.15, § 201 ; BRAGO § 16 ;

»Es ist anerkannte Rechtspr., daß der Anspruch des im Wege der PKH beigeordneten RA gegen die Staatskasse ebenso wie der Anspruch des Wahlanwalts nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 , §§ 198, 201 BGB in zwei Jahren verjährt. Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs bestimmt sich nach § 16 BRAGebO. Maßgebend für den Beginn der Verjährung ist der erste erfüllte Fälligkeitstatbestand des § 16 BRAGebO .. . «

Anmerkung von RA Dr. Chemnitz, Pinneberg, aaO. S. 597: Der Anspruch verjähre nicht in zwei sondern als öffentlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch in 30 Jahren. Zum Verjährungsbeginn sei hingegen dem OLG zuzustimmen.

Fundstellen