LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 4 HKO 3970/92
OLG München - 22.09.1992 (6 W 2126/92) - DRsp Nr. 1998/14850
OLG München, vom 22.09.1992 - Aktenzeichen 6 W 2126/92
DRsp Nr. 1998/14850
»1. Eine sachgerechte Erweiterung des ursprünglichen Verfügungsantrags ist auf die Dringlichkeit ohne Einfluß. 2. § 93ZPO findet keine Anwendung, wenn zwar eine zu kurze Überlegungsfrist eingeräumt, die Unterlassungserklärung aber verspätet abgegeben wird. Dies gilt auch dann, wenn der Verfügungsantrag vor Ablauf einer angemessenen Äußerungsfrist bei Gericht eingereicht wird.«