OLG München vom 19.06.1985
11 W 1333/85
Normen:
BRAGO § 6 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
DRsp IV(477)216a
MDR 1985, 856

OLG München - 19.06.1985 (11 W 1333/85) - DRsp Nr. 1992/9912

OLG München, vom 19.06.1985 - Aktenzeichen 11 W 1333/85

DRsp Nr. 1992/9912

a. Miterben als mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit, und zwar auch dann, wenn sie lediglich einen durch den Tod des Erblassers unterbrochenen Rechtsstreit aufnehmen.

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs.1 S.1;

»Die Erbengemeinschaft ist als solche nicht parteifähig; dieses sind vielmehr die einzelnen Erben. Führen sie gemeinschaftlich einen Prozeß, so sind sie mehrere Auftraggeber i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGebO. ... Im vorl. Fall haben .. die Erben die bereits vom Erblasser gegen die Bekl. erhobenen Ansprüche auf Feststellung der Unwirksamkeit des notariellen Vertrages weiter verfolgt. Der Klageanspruch betrifft somit den Nachlaß als solchen, so daß der Gegenstand des Verfahrens für alle Kl. derselbe war.