OLG München - 18.12.1985 (11 W 2507/85) - DRsp Nr. 1992/9901
OLG München, vom 18.12.1985 - Aktenzeichen 11 W 2507/85
DRsp Nr. 1992/9901
e. Auch im Falle einer nach Verfahrensverbindung vorgenommenen Streitwerterhöhung sind die Gebühren aus dem höchsten erreichten Streitwert zu berechnen, sofern sie die Summe der vor der Verbindung verdienten Einzelgebühren übersteigen.