OLG München vom 15.05.1986
11 WF 904/86
Normen:
BRAGO § 122 Abs.3 S.1; ZPO §§ 625, 630 ;
Fundstellen:
AnwBl 1988, 124
DRsp IV(477)230d-e

OLG München - 15.05.1986 (11 WF 904/86) - DRsp Nr. 1992/9892

OLG München, vom 15.05.1986 - Aktenzeichen 11 WF 904/86

DRsp Nr. 1992/9892

d-e. Erstreckung der Beiordnung eines Prozeßkostenhilfe-Anwalts in einer Ehesache (Abs. 3 Satz 1) auf eine im Verfahren der einverständlichen Scheidung gem. § 630 ZPO protokollierte Scheidungsvereinbarung (e) auch dann, wenn die Gegenseite nicht anwaltlich vertreten ist.

Normenkette:

BRAGO § 122 Abs.3 S.1; ZPO §§ 625, 630 ;

»... Die Vorschrift des § 122 Abs. 3 Satz 1 BRAGO [BRAGebO] erfaßt auch einen Prozeßvergleich über nicht anhängig gewordene (Vergleichs)-Gegenstände. Insoweit geht die Erstreckungswirkung über die des § 624 Abs. 2 ZPO hinaus, der sich nur auf anhängige Folgesachen bezieht (Senat, Rpfleger 1981, 205).

Um einen Prozeßvergleich handelt es sich auch bei der im Verfahren der einverständlichen Scheidung des § 630 ZPO protokollierten Scheidungsvereinbarung, und zwar auch dann, wenn die die Scheidung nicht betreibende Partei anwaltlich nicht vertreten ist. Diese Frage ist in Rechtspr. und Lit. umstritten (vgl. die Übersichten bei Baumbach/Albers/Hartmann, 44. Aufl., Anm. 4 zu § 630, Anm. 4 F Anh. zu § 307 ZPO; BGH NJW 1985, 1962; OLG Hamm FamRZ 1979, 848). ... Der BGH (NJW 1985, 1962) und das OLG Hamm (FamRZ 1979, 848) haben diese Fragen offengelassen. ...