»Es kann dahinstehen, ob der besondere Gebührentatbestand der Nr. 1540 KVGKG [ GKG KostVerz.] nur auf sogen. echte Beschwerden nach dem ZVG (so Markl, 2. Aufl. Rdn. 2 zu Nr. 1540/1541 KVGKG) anwendbar ist. Jedenfalls kommt der Beschwerde im Richterablehnungsverfahren nach § 46 Abs. 2 ZPO (vgl. Zeller, 11. Aufl. Rdn. 10 zu § 1 ZVG) kein solches Gewicht zu, daß ihr neben einer unmittelbar den Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahrens betreffenden Beschwerde (z.B. Entscheidung über den Zuschlag, §§ 79 ff. ZVG; Festsetzung des Grundstückswertes, § 74 a Abs. 5 ZVG) selbständige Bedeutung zukäme. Vielmehr besteht nach der Zielrichtung der Richterablehnung eine so enge Sachbezogenheit zum ZVG-Verfahren, daß sich die Entscheidung im Richterablehnungsverfahren nur als Nebenentscheidung im Verfahren der Zwangsversteigerung darstellt. Daher kann auch die Beschwerdegebühr den gebührenrechtlichen Rahmen einer 2/10-Gebühr der Nr. 1540 KVGKG nicht übersteigen. Zumindest ist diese Vorschrift entsprechend anzuwenden. Damit wird das unbillige Ergebnis vermieden, daß im Nebenverfahren über Nr. 1181 KVGKG (eine volle Gebühr) ein Vielfaches der im Hauptverfahren entstehenden Gebühr anfallen würde.«