OLG München vom 12.06.1985
11 W 1156/85
Normen:
GKG KostVerz. Nr.1540;
Fundstellen:
DRsp IV(474)63d
MDR 1985, 946
Rpfleger 1985, 377

OLG München - 12.06.1985 (11 W 1156/85) - DRsp Nr. 1992/9914

OLG München, vom 12.06.1985 - Aktenzeichen 11 W 1156/85

DRsp Nr. 1992/9914

d. 2/10 Beschwerdegebühr für ein Richterablehnungsverfahren innerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens.

Normenkette:

GKG KostVerz. Nr.1540;

»Es kann dahinstehen, ob der besondere Gebührentatbestand der Nr. 1540 KVGKG [ GKG KostVerz.] nur auf sogen. echte Beschwerden nach dem ZVG (so Markl, 2. Aufl. Rdn. 2 zu Nr. 1540/1541 KVGKG) anwendbar ist. Jedenfalls kommt der Beschwerde im Richterablehnungsverfahren nach § 46 Abs. 2 ZPO (vgl. Zeller, 11. Aufl. Rdn. 10 zu § 1 ZVG) kein solches Gewicht zu, daß ihr neben einer unmittelbar den Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahrens betreffenden Beschwerde (z.B. Entscheidung über den Zuschlag, §§ 79 ff. ZVG; Festsetzung des Grundstückswertes, § 74 a Abs. 5 ZVG) selbständige Bedeutung zukäme. Vielmehr besteht nach der Zielrichtung der Richterablehnung eine so enge Sachbezogenheit zum ZVG-Verfahren, daß sich die Entscheidung im Richterablehnungsverfahren nur als Nebenentscheidung im Verfahren der Zwangsversteigerung darstellt. Daher kann auch die Beschwerdegebühr den gebührenrechtlichen Rahmen einer 2/10-Gebühr der Nr. 1540 KVGKG nicht übersteigen. Zumindest ist diese Vorschrift entsprechend anzuwenden. Damit wird das unbillige Ergebnis vermieden, daß im Nebenverfahren über Nr. 1181 KVGKG (eine volle Gebühr) ein Vielfaches der im Hauptverfahren entstehenden Gebühr anfallen würde.«

Fundstellen
DRsp IV(474)63d