OLG München vom 01.08.1988
2 Ws 237/88 K
Normen:
StPO § 206 a, § 467 Abs.3 S.2 Nr.2;
Fundstellen:
DRsp IV(466)205f
MDR 1989, 184
NStZ 1989, 134
Rpfleger 1988, 505

OLG München - 01.08.1988 (2 Ws 237/88 K) - DRsp Nr. 1992/9845

OLG München, vom 01.08.1988 - Aktenzeichen 2 Ws 237/88 K

DRsp Nr. 1992/9845

f. Zulässige Versagung der Ä gem. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO möglichen Ä Freistellung des Angeklagten von seinen eigenen notwendigen Auslagen bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses (hier: gem. § 206 a StPO) nur dann, wenn in der Hauptverhandlung zum Zeitpunkt der Einstellung Schuldspruchreife besteht und eine Schuldfeststellung möglich ist.

Normenkette:

StPO § 206 a, § 467 Abs.3 S.2 Nr.2;

Das LG hat das Verfahren gegen den Angekl. wegen endgültiger Verhandlungsunfähigkeit nach § 206 a StPO eingestellt, und zwar ohne Kosten und Auslagenentscheidung. Eine vom Angekl. beantragte nachträgliche Kosten- und Auslagenentscheidung lehnte die Strafkammer ab. Daraufhin legte der Angekl. sofortige Beschwerde gegen diese Ablehnung ein mit dem Ziel, Kosten und Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.