Das LG hat das Verfahren gegen den Angekl. wegen endgültiger Verhandlungsunfähigkeit nach § 206 a StPO eingestellt, und zwar ohne Kosten und Auslagenentscheidung. Eine vom Angekl. beantragte nachträgliche Kosten- und Auslagenentscheidung lehnte die Strafkammer ab. Daraufhin legte der Angekl. sofortige Beschwerde gegen diese Ablehnung ein mit dem Ziel, Kosten und Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
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