OLG Köln - Urteil vom 14.03.1973
2 U 85/72
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 25.02.1972 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 91/71

OLG Köln - Urteil vom 14.03.1973 (2 U 85/72) - DRsp Nr. 2001/12176

OLG Köln, Urteil vom 14.03.1973 - Aktenzeichen 2 U 85/72

DRsp Nr. 2001/12176

Tatbestand:

Aufgrund notarieller Urkunden vom 21. und 29. August 1964 veräußerte die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Gemeinde R., die im Klageantrag bezeichneten Grundstücksparzellen an die Beklagte für 5.000,-- DM. In dem notariellen Vertrag vom 21. August 1964 heißt es u. a.:

"Käuferin verpflichtet sich gegenüber der Gemeinde R., auf dem erworbenen Grundbesitz innerhalb von 2 Jahren einen Fabrikationsbetrieb zu errichten und die Produktion aufzunehmen. Sie verpflichtet sich weiterhin, den Sitz der das Unternehmen betreibenden Firma nach R. zu verlegen. Kommt Käuferin diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat sie den erworbenen Grundbesitz kosten- und lastenfrei gegen Erstattung des gezahlten Kaufpreises an die Gemeinde R., zurück zu übertragen. Zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung wird die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Gemeinde R. in das Grundbuch bewilligt und beantragt."

Dieser Vertrag wurde durch den notariellen Vertrag vom 29. August 1964 dahingehend ergänzt, dass zwei weitere Parzellen an die Beklagte verkauft wurden, nämlich die Parzellen Flur 5, Nr. 70, 1,45 ar und Flur 5, Nr. 71, 0,64 ar.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihrer vertraglichen Verpflichtung nachgekommen ist.