OLG Köln - Urteil vom 10.02.1993 (27 U 188/92) - DRsp Nr. 1993/4081
OLG Köln, Urteil vom 10.02.1993 - Aktenzeichen 27 U 188/92
DRsp Nr. 1993/4081
»Eine Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient auf Überschreitung des ein- bis dreieinhalbfachen Gebührensatzes kann nach § 2 Abs. 2 GOZ wirksam nur schriftlich vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes getroffen werden, wobei das Schriftstück den Hinweis enthalten muß, daß eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.Die Rückforderung einer nur mündlich vereinbarten höheren Vergütung ist nicht ausgeschlossen. § 3 Abs. 1BRAGO ist nicht analog anwendbar.«