OLG Köln - Beschluß vom 31.03.1995
2 Ws 77/95
Normen:
BRAGO § 134, § 97, § 83, § 84 ;
Fundstellen:
StV 1995, 306

OLG Köln - Beschluß vom 31.03.1995 (2 Ws 77/95) - DRsp Nr. 1996/22475

OLG Köln, Beschluß vom 31.03.1995 - Aktenzeichen 2 Ws 77/95

DRsp Nr. 1996/22475

1. Für die Berechnung der Höhe der Vergütung des Pflichtverteidigers kommt es allein auf den Zeitpunkt der Bestellung an. Erfolgte diese nach dem 01.07.1994, so sind die Pflichtverteidigergebühren nach dem neuen Recht zu berechnen. Daß der Rechtsanwalt vorher schon als Wahlverteidiger tätig war, ist unschädlich. 2. Ist die Bestellung somit nach dem 01.07.1994 erfolgt, so wirkt diese gem. § 97 Abs. 3 n.F. BRAGO im vollen Umfang zurück. Daß bedeutet, daß dem Verteidiger ein Anspruch für seine Tätigkeit auch insoweit zusteht, als sie vor dem 01.07.1994 entfaltet wurde. Der Höhe nach sind auch insoweit die neuen - erhöhten - Gebührensätze zugrunde zu legen.

Normenkette:

BRAGO § 134, § 97, § 83, § 84 ;

Gründe:

In dem Strafverfahren gegen F. E. hatte sich der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt D. M. in Köln, am 28. Januar 1994 als Wahlverteidiger bestellt. Nachdem unter dem 1. März 1994 Anklage erhoben worden war, hat die Hauptverhandlung vor der Strafkammer zunächst in der Zeit vom 17. bis zum 27. Mai 1994 an drei Verhandlungstagen stattgefunden; sie wurde am 27. Mai 1994 ausgesetzt. Neuer Hauptverhandlungstermin war am 9. August 1994. Zu Beginn dieses Hauptverhandlungstages wurde Rechtsanwalt M. dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. An diesem 9. August 1994 wurde der Angeklagte verurteilt.