OLG Köln - Beschluß vom 31.03.1993 (17 W 47/93) - DRsp Nr. 1996/8819
OLG Köln, Beschluß vom 31.03.1993 - Aktenzeichen 17 W 47/93
DRsp Nr. 1996/8819
»Die in §§ 20 Abs. 1GKG, 3 ZPO für die Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung zur Bemessung des Gegenstandswertes getroffenen Regelungen finden auch für deren Vollziehung Anwendung. Der Wert für die Vollziehung kann nicht höher sein als derjenige der Anordnung der einstweilige Sicherungsmaßnahme.«