I.
Die gemäß §§ 91 a, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht der Beklagten die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits auferlegt, weil dies unter Berücksichtigung des bis zur Erledigung maßgeblichen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, insbesondere dem zu erwartenden Verfahrensausgang entspricht.
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