OLG Köln - Beschluss vom 29.06.1988
11 W 26/88
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 22.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 69/88

OLG Köln - Beschluss vom 29.06.1988 (11 W 26/88) - DRsp Nr. 2001/12175

OLG Köln, Beschluss vom 29.06.1988 - Aktenzeichen 11 W 26/88

DRsp Nr. 2001/12175

Gründe:

I.

Die gemäß §§ 91 a, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht der Beklagten die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits auferlegt, weil dies unter Berücksichtigung des bis zur Erledigung maßgeblichen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, insbesondere dem zu erwartenden Verfahrensausgang entspricht.