OLG Köln - Beschluß vom 29.01.1996 (26 WF 201/96) - DRsp Nr. 1996/23337
OLG Köln, Beschluß vom 29.01.1996 - Aktenzeichen 26 WF 201/96
DRsp Nr. 1996/23337
Bei der Festsetzung des Streitwertes im Verfahren der einstweiligen Verfügung kommt es nach Ansicht des Senats nicht darauf an, daß die einstweilige Verfügung von der wohl überwiegenden Rechtsprechung üblicherweise nur auf sechs Monate ausgesprochen wird und daß es sich um ein summarisches Verfahren handelt.Ergibt sich eine zeitliche Begrenzung weder aus dem Antrag und nach Auffassung des Senats auch nicht aus der Natur der Sache, dann eröffnet der Antrag ein Verfahren über Unterhaltszahlungen mit unbegrenzter Dauer, das auf eine endgültige Befriedigung des Unterhaltsgläubigers hinausläuft.