OLG Köln - Beschluß vom 28.08.1996
2 Wx 37/95
Normen:
GBO §§ 19, 20 ; KostO §§ 16, 36, 136 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 168

OLG Köln - Beschluß vom 28.08.1996 (2 Wx 37/95) - DRsp Nr. 1997/9508

OLG Köln, Beschluß vom 28.08.1996 - Aktenzeichen 2 Wx 37/95

DRsp Nr. 1997/9508

»1. Stehen zur Erreichung eines Ziels verschiedene, in gleicher Weise sichere und zweckmäßige Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, so ist der Notar gehalten, die Beteiligten darauf hinzuweisen, welcher der in Betracht kommenden Wege kostengünstiger ist. 2. Auch der sog. "beurkundungsrechtliche Weg" bietet dem Verkäufer einer Immobilie hinreichende Sicherheit vor der Gefahr, sein Eigentum zu verlieren, ohne Gegenleistung zu erlangen. 3. Mehrkosten für die Ausstattung eine notariellen Urkunde mit einem Deckblatt mit farbigem Landeswappen können den Beteiligten nur in Rechnung gestellt werden, wenn sie einen entsprechenden besonderen Ausstattungswunsch geäußert haben.«

Normenkette:

GBO §§ 19, 20 ; KostO §§ 16, 36, 136 ;
Fundstellen
OLGReport-Köln 1997, 168