OLG Köln - Beschluß vom 28.08.1992 (22 W 23/92) - DRsp Nr. 1996/8892
OLG Köln, Beschluß vom 28.08.1992 - Aktenzeichen 22 W 23/92
DRsp Nr. 1996/8892
»Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bemißt sich nach dem Sicherungsinteresse des Antragstellers und ist in der Regel niedriger als die Hauptsache, nämlich nur mit einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache zu bemssen (hier: 50%).«