OLG Köln - Beschluß vom 27.10.1997 (16 Wx 238/97) - DRsp Nr. 1999/1328
OLG Köln, Beschluß vom 27.10.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 238/97
DRsp Nr. 1999/1328
1. Das Vormundschaftsgericht ist nur berufen, die Vergütung des Vormunds nach § 1836 Abs. 1BGB festzusetzen, während er ihm zustehenden Aufwendungsersatz, soweit das nicht mittellose Mündel dessen Berechtigung bestreitet, beim Prozeßgericht als unmittelbaren Ersatzanspruch einklagen muß, § 1835 Abs. 1BGB.2. Aufwendungen können auch Dienste sein, die der Vormund (hier: Rechtsanwalt) im Rahmen seines Berufes für das Mündel leistet. Dem steht auch nicht das Verbot des Selbstkontrahierens entgegen, weil es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit gemäß §§ 1795 Abs. 2, 181BGB handelt. Anwaltliche Aufwendungen sind nach der BRAGO zu berechnen.
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