OLG Köln - Beschluß vom 27.03.1995
17 W 68
Normen:
ZPO § 104 Abs. 1 S. 3;

OLG Köln - Beschluß vom 27.03.1995 (17 W 68) - DRsp Nr. 1995/7819

OLG Köln, Beschluß vom 27.03.1995 - Aktenzeichen 17 W 68 - Aktenzeichen 108/95

DRsp Nr. 1995/7819

»Die Zustellung einer Abschrift der Kostenrechnung zusammen mit dem Kostenfestsetzungsbeschluß ist entbehrlich, wenn feststeht, daß der Erstattungspflichtige bereits Gelegenheit hatte, sich mit dem Kostenfestsetzungsantrag und der zugrunde liegenden Kostenrechnung auseinanderzusetzen. Hatte der Erstattungspflichtige diese Gelegenheit jedenfalls nachträglich (hier: im Beschwerdeverfahren), so ist ein etwaiger Verstoß gegen § 104 Abs.1 S.3 ZPO geheilt.«

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I. Die Erinnerung des Beklagten, die aufgrund der Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 RPflG), begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat in der Sache aber keinen Erfolg.