OLG Köln - Beschluß vom 26.01.1996 (2 Wx 1/96) - DRsp Nr. 1998/7027
OLG Köln, Beschluß vom 26.01.1996 - Aktenzeichen 2 Wx 1/96
DRsp Nr. 1998/7027
»1. Dadurch, daß der Notar aus Anlaß der Beglaubigung einer Unterschrift unter einer Erklärung den von einem Dritten erstellten Entwurf dieser Erklärung abändert oder ergänzt, entsteht dann keine Gebühr nach § 145 Abs. 1KostO, wenn es sich dabei um unwesentliche, insbesondere rein sprachliche Korrekturen handelt, durch die der rechtsgeschäftliche Erklärungsgehalt des dem Notar vorgelegten Entwurfs nicht verändert wird.
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