OLG Köln - Beschluß vom 26.01.1996
2 Wx 1/96
Normen:
KostO § 45 Abs.1, § 145 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 263

OLG Köln - Beschluß vom 26.01.1996 (2 Wx 1/96) - DRsp Nr. 1998/7027

OLG Köln, Beschluß vom 26.01.1996 - Aktenzeichen 2 Wx 1/96

DRsp Nr. 1998/7027

»1. Dadurch, daß der Notar aus Anlaß der Beglaubigung einer Unterschrift unter einer Erklärung den von einem Dritten erstellten Entwurf dieser Erklärung abändert oder ergänzt, entsteht dann keine Gebühr nach § 145 Abs. 1 KostO, wenn es sich dabei um unwesentliche, insbesondere rein sprachliche Korrekturen handelt, durch die der rechtsgeschäftliche Erklärungsgehalt des dem Notar vorgelegten Entwurfs nicht verändert wird.