OLG Köln - Beschluß vom 24.05.1995
2 ARs 64/95
Normen:
BRAGO § 99 ;
Fundstellen:
StraFo 1995, 91

OLG Köln - Beschluß vom 24.05.1995 (2 ARs 64/95) - DRsp Nr. 1996/22474

OLG Köln, Beschluß vom 24.05.1995 - Aktenzeichen 2 ARs 64/95

DRsp Nr. 1996/22474

Die Inanspruchnahme einer Pflichtverteidigerin an 88 Verhandlungstagen in einem Zeitraum von 17 Monaten, wobei 46 Hauptverhandlungstermine 4 bis 6 1/2 Stunden und 21 Hauptverhandlungstermine länger als 7 Stunden dauerten, rechtfertigt die Bewilligung einer Abschlagszahlung auf die später nach § 99 Abs. 1 BRAGO zu gewährende Pauschvergütung. Bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung und deren Höhe ist auch zu berücksichtigen, daß der Aufwand zur Vorbereitung der jeweiligen Hauptverhandlungstage insbesondere auch im Hinblick auf das von der Strafkammer geübte Selbstleseverfahren erheblich über das hinausgeht, was in einem Schwurgerichtsverfahren ansonsten üblich ist.

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

Rechtsanwältin M. wurde am 12. September 1993 in dem zur Zeit bei dem Landgericht Köln anhängigen Strafverfahren ... zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten N . bestellt. Die Hauptverhandlung dauert in diesem Verfahren seit dem 7. Oktober 1993 an.