OLG Köln - Beschluß vom 24.02.1993
17 W 33/93
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2, § 7 Abs. 2 ; ZPO § 100 Abs. 1 ;

OLG Köln - Beschluß vom 24.02.1993 (17 W 33/93) - DRsp Nr. 1996/8827

OLG Köln, Beschluß vom 24.02.1993 - Aktenzeichen 17 W 33/93

DRsp Nr. 1996/8827

»1. Die Vertretung mehrerer Streitgenossen zur Abwehr - inhaltsgleicher - Unterlassungsansprüche begründet für den gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten keinen Mehrvertretungszuschlag nach § 6 ABs. 1 S. 2 BRAGO. Das gilt auch dann, wenn mit der Vertretung mehrerer Auftraggeber etwa verbundene Mehrarbeit nicht über eine Streitwertaddition ausgeglichen wird. 2. Der Kostenfestsetzungsbeschluß muß bei einer kopfteiligen Kostenerstattungspflicht (§ 100 Abs. 1 ZPO) die einzelnen Schuldanteile der Streitgenossen ausweisen.«

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2, § 7 Abs. 2 ; ZPO § 100 Abs. 1 ;