OLG Köln - Beschluß vom 24.02.1993 (17 W 33/93) - DRsp Nr. 1996/8827
OLG Köln, Beschluß vom 24.02.1993 - Aktenzeichen 17 W 33/93
DRsp Nr. 1996/8827
»1. Die Vertretung mehrerer Streitgenossen zur Abwehr - inhaltsgleicher - Unterlassungsansprüche begründet für den gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten keinen Mehrvertretungszuschlag nach § 6 ABs. 1 S. 2 BRAGO. Das gilt auch dann, wenn mit der Vertretung mehrerer Auftraggeber etwa verbundene Mehrarbeit nicht über eine Streitwertaddition ausgeglichen wird.2. Der Kostenfestsetzungsbeschluß muß bei einer kopfteiligen Kostenerstattungspflicht (§ 100 Abs. 1ZPO) die einzelnen Schuldanteile der Streitgenossen ausweisen.«