OLG Köln - Beschluß vom 23.01.1996
3 W 41/95
Normen:
GKG § 12 Abs. 1 ; HGB § 89 Abs. 1 S. 2; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1996, 128

OLG Köln - Beschluß vom 23.01.1996 (3 W 41/95) - DRsp Nr. 1996/28961

OLG Köln, Beschluß vom 23.01.1996 - Aktenzeichen 3 W 41/95

DRsp Nr. 1996/28961

»1. Der Streitwert der Klage eines Handelsvertreters auf Feststellung der Unwirksamkeit einer ihm gegenüber ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung bestimmt sich nach dem Provisionsausfall, den der Handelsvertreter erlitten hätte, wenn eine ordentliche Kündigung erklärt worden wäre. 2. Greift der Handelsvertreter mit der Feststellungsklage mehrere außerordentliche Kündigungen des Unternehmens an, so ist der Provisionsausfall für jede Kündigung in gleicher Weise zu ermitteln und die Beiträge zu addieren. 3. Für Kündigungen seit dem 1.1.1994 ist dabei auch bei "Altverträgen" die Sechsmonatsfrist des § 89 Abs. 1S. 2 HGB n.F. zu beachten.«

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 1 ; HGB § 89 Abs. 1 S. 2; ZPO § 3 ;
Fundstellen
OLGReport-Köln 1996, 128