OLG Köln - Beschluß vom 22.03.1993 (17 W 183/92) - DRsp Nr. 1996/8822
OLG Köln, Beschluß vom 22.03.1993 - Aktenzeichen 17 W 183/92
DRsp Nr. 1996/8822
»1. Macht der Gläubiger im Mahnbescheid neben den Mahnanwaltskosten Inkassogebühren in nicht unerheblicher Höhe geltend, muß er sich grundsätzlich auf einen Widerspruch/Einspruch des Schuldners - trotz vorprozessualen Schweigens - einstellen.2. Die gerichtliche Verfolgung vorprozessual unbestrittener Warenlieferungsforderungen einer ausländischen Partei (hier: holländische Pflanzenlieferantin) kann nicht ohne weiteres als Routineangelegenheit angesehen, ein erstattungsrechtlich beachtliches Bedürfnis nach prozebezogener Beratung daher im allgemeinen nicht verneint werden.3. Hat eine Partei ihren Verkehrsanwalt ausschließlich schriftlich und fernmündlich unterrichtet, kann nur bei Vorliegen besonderer prozeßbezogener Umstände angenommen werden, daß eine Partei zur unmittelbaren Information des Prozeßbevollmächtigten eigens angereist wäre.«
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