OLG Köln - Beschluß vom 22.02.1994
2 Ws 29/94
Normen:
StPO § 119 Abs. 3 ;
Fundstellen:
StV 1994, 326 (Ls)

OLG Köln - Beschluß vom 22.02.1994 (2 Ws 29/94) - DRsp Nr. 1994/12022

OLG Köln, Beschluß vom 22.02.1994 - Aktenzeichen 2 Ws 29/94

DRsp Nr. 1994/12022

Zur Frage der durch die Überwachung von Telefongesprächen eines ausländischen Untersuchungsgefangenen entstehenden Dolmetscherkosten.

Normenkette:

StPO § 119 Abs. 3 ;

Gründe:

Gegen den Angeklagten, der sich in der Justizvoll-

zugsanstalt K in Untersuchungshaft befindet, findet zur Zeit vor der 11. großen Hilfsstrafkammer des Landgerichts Köln als Schwurgericht die Hauptverhandlung statt.

Er hat mit Schreiben vom 22. Dezember 1993 unter Hinweis auf ein kurz zuvor (für den Einzelfall genehmigtes) mit seinem in Sizilien lebenden und erkrankten Vater geführtes Telefongespräch beantragt, ihm die Genehmigung zu erteilen, einmal monatlich - auf seine Kosten - mit seinem kranken Vater zu telefonieren. Auf Nachfrage hat er mitgeteilt, daß er nicht bereit sei, die Kosten für die Überwachung des Ferngesprächs durch einen Dolmetscher zu tragen.

Mit Beschluß vom 3. Januar 1994 hat der Vorsitzende der Strafkammer den Antrag unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Erkrankung des Vaters keine Sondergenehmigung für regelmäßige Gespräche gestatte und daß auch kein hinreichender Grund dafür vorliege, mit den für die Überwachung anfallenden Dolmetscherkosten die Allgemeinheit zu belasten.