OLG Köln - Beschluß vom 21.01.1994 (22 W 45/93) - DRsp Nr. 1995/1822
OLG Köln, Beschluß vom 21.01.1994 - Aktenzeichen 22 W 45/93
DRsp Nr. 1995/1822
»Räumt der Kläger dem Beklagten bei unveränderter Klagesumme Ratenzahlung ein und erklären daraufhin die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt, so rechtfertigt bei einer Kostenentscheidung gem. § 91 aZPO das Ratenmoratorium allein es nicht, dem Kläger einen Teil der Kosten aufzuerlegen.«