OLG Köln - Beschluß vom 20.05.1993
12 W 7/93
Normen:
GKG § 25 Abs. 2 ; ZPO § 269 Abs. 3, §§ 485 ff., 494a;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1993, 248

OLG Köln - Beschluß vom 20.05.1993 (12 W 7/93) - DRsp Nr. 1996/8784

OLG Köln, Beschluß vom 20.05.1993 - Aktenzeichen 12 W 7/93

DRsp Nr. 1996/8784

»1. Bei der Rücknahme eines Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens trägt der Antragsgegner analog § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner. 2. Bei mehreren Antragsgegnern ist diese Wirkung wegen der Notwendigkeit, über die Kosten eines Verfahrens nur einheitlich zu entscheiden, schon dann auszusprechen, wenn nur einer von ihnen einen Kostenantrag stellt. 3. Die Anzeige der Bestellung eines Anwalts für einen Antragsgegner erst nach Rücknahme des Beweissicherungsantrags schließt ein Rechtschutzbedürfnis für einen Kostenantrag dann nicht aus, wenn zwischen der Rücknahme und der Anzeige ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.