OLG Köln - Beschluss vom 19.11.1973
17 W 32/73
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.10.1970 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 287/70

OLG Köln - Beschluss vom 19.11.1973 (17 W 32/73) - DRsp Nr. 2001/14246

OLG Köln, Beschluss vom 19.11.1973 - Aktenzeichen 17 W 32/73

DRsp Nr. 2001/14246

Gründe:

Die Klägerin hat gegen den Beklagten bei dem Landgericht Köln ein Versäumnisurteil über Zahlung von DM 7.368,13 nebst Zinsen und Feststellung weiterer Ersatzpflicht erwirkt. Wegen des Zahlungsanspruchs zuzüglich Prozess- und Vollstreckungskosten pfändete sie die Ansprüche des Beklagten, der in dem Immobiliengeschäft seiner Ehefrau als technischer Angestellter beschäftigt ist, auf Vergütung aus dieser Tätigkeit und ließ sie sich zur Einziehung überweisen. Die Ehefrau des Beklagten teilte mit, sie werde monatlich DM 103 an die Klägerin abführen. Da der Klägerin dies zu wenig erschien, erhob sie bei dem Arbeitsgericht Köln Klage gegen die Ehefrau des Beklagten auf Zahlung der Schuldsumme in monatlichen Raten von DM 350. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, in dem sich die Ehefrau des Beklagten zu Ratenzahlungen von zunächst DM 150, später DM 200 verpflichtete. Eine Kostenregelung enthält der Vergleich nicht.