OLG Köln - Beschluß vom 18.08.1993 (19 W 37/93) - DRsp Nr. 1996/8845
OLG Köln, Beschluß vom 18.08.1993 - Aktenzeichen 19 W 37/93
DRsp Nr. 1996/8845
»Wird neben einem Unterlassungsanspruch (hier: Unterlassung ehrenrühriger Behauptungen) ein aus diesem hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch (hier: Schmerzensgeld) geltend gemacht, so bestimmt sich der Streitwert gemäß § 12 Abs. 3GKG allein nach dem Wert des höheren Anspruchs.«