OLG Köln - Beschluß vom 18.03.1994 (2 W 15/94) - DRsp Nr. 1995/1791
OLG Köln, Beschluß vom 18.03.1994 - Aktenzeichen 2 W 15/94
DRsp Nr. 1995/1791
»1. Der Nebenintervenient hat keinen prozessualen Kostenerstattungsanspruch gegen die von ihm unterstützte Hauptpartei. Das gilt auch für die streitgenössische Nebenintervention und auch dann, wenn die Hauptpartei die Klage zurücknimmt. 2. Für die aktienrechtliche Anfechtungsklage gilt nichts Abweichendes.«