OLG Köln - Beschluß vom 18.03.1993 (17 W 16/93) - DRsp Nr. 1996/8823
OLG Köln, Beschluß vom 18.03.1993 - Aktenzeichen 17 W 16/93
DRsp Nr. 1996/8823
»Bei der gesamtschuldnerischen Mithaftung eines Streithelfers für die gesamten Auslagen einer ebenfalss auf seinen Antrag durchgeführten Beweisaufnahme verbleibt es auch dann, wenn der Streithelfer, für die sonstigen Gerichtskosten weder nach § 49GKG noch nach § 54GKG haftet. Soweit die Auslagenvorschüsse verbraucht wurden, besteht seine Haftung uneingeschränkt fort (§§ 68, 69GKG), für noch ungedeckte, über die geleisteten Vorschüsse hinaus angefallene Auslagen jedoch nur subsidiär (§ 58 Abs. 2 S. 1 GKG).«