OLG Köln - Beschluß vom 17.03.1995
25 WF 50/95
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 ; ZPO § 269 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 641

OLG Köln - Beschluß vom 17.03.1995 (25 WF 50/95) - DRsp Nr. 1995/10139

OLG Köln, Beschluß vom 17.03.1995 - Aktenzeichen 25 WF 50/95

DRsp Nr. 1995/10139

»1. Der Prozeßbevollmächtigte der verklagten Partei verdient die volle Prozeßgebühr auch dann, wenn die Klage vor seinem Tätigwerden schon zurückgenommen worden war, er das aber weder wußte noch wissen konnte. 2. Macht der Kostenschuldner geltend, er habe mit dem anderen Teil vereinbart, daß dieser keinen Rechtsanwalt bauftragen werde, so handelt es sich um einen materiellrechtlichen Einwand, der nicht im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden kann.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 ; ZPO § 269 ;

Hinweise:

Eingesandt vom 25. Zivilsenat des OLG Köln.

Fundstellen
JurBüro 1995, 641