I.
Die Antragstellerin wurde am 12. September 1993 zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten N. R. bestellt. In der Zeit vom 18. bis zum 22. April sowie vom 29. Mai bis zum 3. Juni 1994 wurden durch das Gericht in Enna/Sizilien kommissarische Vernehmungen von Zeugen durchgeführt, an denen die Pflichtverteidigerin teilgenommen hat.
Mit Antrag vom 6. Oktober 1994 begehrt sie wegen dieser Teilnahme an den Vernehmungen einen Vorschuß auf die zu erwartende Pauschgebühr nach § 99 BRAGO.
II.
Der Antrag ist begründet.
Da keine der Voraussetzungen des § 16 BRAGO für die Fälligkeit der Pflichtverteidigervergütung vorliegt, kann an deren Stelle derzeit auch keine Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO bewilligt werden. Allerdings ist unter besonderen Voraussetzungen die Bewilligung eines Vorschusses auf die später zu gewährende Pauschvergütung möglich,
a)
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