OLG Köln - Beschluß vom 14.06.1993 (13 W 26/93) - DRsp Nr. 1996/8792
OLG Köln, Beschluß vom 14.06.1993 - Aktenzeichen 13 W 26/93
DRsp Nr. 1996/8792
»Hat der Verfügungsbeklagte lediglich sog. Kostenwiderspruch gegen eine einstweilige Verfügung eingelegt, so bestimmt sich der Streitwert von diesem Zeitpunkt an allein nach den bis dahin angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.«