I.
Der Beklagte verkaufte den Klägern 1975 durch notariellen Vertrag ein Grundstück nebst einem noch zu errichtenden Gebäude für 343.313,45 DM. Nach Eintragung der Kläger im Grundbuch wurde dem Beklagten eine Sicherungshypothek in Höhe seiner Forderung bestellt, die nach Begleichung der Forderung unverzüglich auf Kosten des Beklagten gelöscht werden sollte.
Die Kläger haben am 27.10.1980 Klage auf Erteilung der Löschungsbewilligung erhoben mit der Begründung, sie hätten den Beklagten mehrfach, u.a. mit Schreiben vom 2o.12.1977, zur Abgabe der Löschungsbewilligung aufgefordert, da der vereinbarte Betrag gezahlt worden sei. Der Beklagte habe sich auf die Schreiben nicht geäußert.
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