OLG Köln - Beschluß vom 13.11.1996
26 WF 137/96
Normen:
BRAGO §§ 31, 128 ; ZPO § 118 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 950
OLGReport-Köln 1997, 71

OLG Köln - Beschluß vom 13.11.1996 (26 WF 137/96) - DRsp Nr. 1997/3550

OLG Köln, Beschluß vom 13.11.1996 - Aktenzeichen 26 WF 137/96

DRsp Nr. 1997/3550

»1. Der Kostenbeamte ist befugt, einer gemäß § 128 Abs. 3 BRAGO erhobenen Erinnerung abzuhelfen. Einem durch die Abhilfeentscheidung beschwerten Beteiligten des Festsetzungsverfahrens steht hiergegen wiederum der Rechtsbehelf der Erinnerung zu. 2. Mit der Bewilligung zur Prozeßkostenhilfe ist das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren beendet. Eine nachfolgende Erörterung der Sache und ein darauf folgender Vergleichsabschluß sind nicht mehr Gegenstand des Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahrens. Hierfür spielt es keine Rolle, ob die Klage zugestellt worden ist oder nicht. 3. Die Entstehtung einer Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO setzt lediglich die Anhängigkeit, nicht die Rechtshängigkeit des Verfahrens voraus.«

Normenkette:

BRAGO §§ 31, 128 ; ZPO § 118 ;

Gründe:

I. Das Beschwerdeverfahren betrifft die Höhe der den Beschwerdeführern aus der Landeskasse zu gewährenden Vergütung.