OLG Köln - Beschluß vom 12.07.1993
17 W 198/93
Normen:
ZPO §§ 50, 91, 103 ff;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 320

OLG Köln - Beschluß vom 12.07.1993 (17 W 198/93) - DRsp Nr. 1995/1865

OLG Köln, Beschluß vom 12.07.1993 - Aktenzeichen 17 W 198/93

DRsp Nr. 1995/1865

»1. Eine Partei kann unbeschadet einer etwa von Anfang an bestehenden Prozeßunfähigkeit Gläubiger eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs sein und aus dem zu ihren Gunsten ergangenen Kostentitel selbst die Kostenfestsetzung betreiben sowie sich hierzu anwaltlicher Hilfe bedienen. 2. Der Kostenschuldner kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit dem Einwand gehört werden, dem Anwalt des Kostengläubigers sei infolge Unwirksamkeit des Prozeßauftrages kein Anspruch auf die gesetzliche Vergütung erwachsen.«

Normenkette:

ZPO §§ 50, 91, 103 ff;

Hinweise:

Eingesandt vom 17. Zivilsenat des OLG Köln.

Fundstellen
OLGReport-Köln 1994, 320