OLG Köln - Beschluß vom 11.01.1995 (11 W 45/94) - DRsp Nr. 1995/10121
OLG Köln, Beschluß vom 11.01.1995 - Aktenzeichen 11 W 45/94
DRsp Nr. 1995/10121
»Wenn die Gebühren für eine anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für den Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zu berechnen sind, hat das Gericht auf Antrag den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit selbständig festzusetzen (§ 10 Abs. 1BRAGO).Bei einem nur außergerichtlichen Vergleich ist der Wert auch dann nach § 10BRAGO festzusetzen, wenn die Einigung nur teilweise das gerichtliche Verfahren betrifft und weitere Angelegenheiten umfaßt.«