OLG Köln - Beschluß vom 10.07.1996 (17 W 117-118/96) - DRsp Nr. 1997/3893
OLG Köln, Beschluß vom 10.07.1996 - Aktenzeichen 17 W 117-118/96
DRsp Nr. 1997/3893
»Die Bundesrepublik Deutschland genießt als Verwalterin des Bundeseisenbahnvermögens im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gemäß § 2 Abs.1 GKG jedenfalls insoweit Kostenfreiheit, als die klagegegenständliche Rechtsposition oder Verbindlichkeit nicht vor oder während des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen der Ausgliederung des bahnnotwendigen Vermögens gemäß Art. 1 §§ 20, 21 ENeuOG aus dem Bundeseisenbahnvermögen auf die privatrechtlich organisierte, nicht kostenbefreite Deutsche Bahn AG übertragen bzw. übergegangen ist.«